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§ 22 IEFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

§ 22

(1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden (§ 21), haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1346 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(2) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gehen mit dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich rückzuerstatten.

(3) Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandsverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahr.

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