Vollziehung
§ 10
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 3 letzter Satz die Bundesregierung, hinsichtlich § 3 Abs. 7 bis 9 der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.
(2) Von den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 erster und zweiter Satz kann für die erstmalige Erlassung einer Verordnung nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abgesehen werden, wenn im Rahmen der Vorbereitung des Notifikationsverfahrens gemäß Art. 3a der Richtlinie 89/552/EG in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG eine Konsultation der beteiligten Kreise bereits erfolgt ist und der Inhalt der zu erlassenden Verordnung im Rahmen dieser Konsultation in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde.
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