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§ 7 Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.2001

Schutzklausel

§ 7

(1) Jede behördliche Maßnahme nach § 6 Abs. 2 ist zusammen mit ihrer Begründung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(2) Sofern der Bescheid nach § 6 Abs. 2 nicht ohnedies an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den für das Inverkehrbringen des Gerätes im EWR Verantwortlichen ergangen ist, ist dieser von den behördlichen Maßnahmen unter Angabe der möglichen Rechtsmittel zu verständigen.

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