Anhang V
(§ 4 Abs. 1, § 5)
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN (MODUL A)
- 1.Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Z 2 zu erfüllen hat, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein im EWR ansässige Bevollmächtigter muss an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung anbringen und eine schriftliche Konformitätserklärung ausstellen.2.Der Hersteller hat die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen zu erstellen; er oder sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter haben sie mindestens drei Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit zu halten. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter im EWR ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts im EWR verantwortlich ist.3.Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Verordnung ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Ausmaß Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Produkts abdecken und Folgendes enthalten:
- i) Name und Anschrift des Herstellers;
- ii) eine allgemeine Beschreibung des Modells, die für dessen eindeutige Identifizierung ausreicht;
- iii) Informationen, einschließlich – soweit relevant – Zeichnungen, über die Hauptkonstruktions- und Kenndaten des Modells, insbesondere über die Elemente, die den Energieverbrauch wesentlich beeinflussen;
- iv) Gebrauchsanleitung;
- v) Die Ergebnisse der gemäß § 4 Abs. 2 durchgeführten Energieverbrauchsmessungen;
- vi) Angaben zur Konformität dieser Messwerte mit den in den Anhängen festgelegten Energieverbrauchsanforderungen.
Technische Unterlagen, die zur Einhaltung anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden, können verwendet werden sofern sie diese Anforderungen erfüllen.
CE-KENNZEICHNUNG
A. Aussehen und Anbringung der CE-Kennzeichnung
- 1.Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die Mindestgröße der CE-Kennzeichnung beträgt 5 mm.
- 2.Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den Vorschaltgeräten und ihrer Verpackung anzubringen. Bei Vorschaltgeräten, die in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden, ist die CE-Kennzeichnung auf den Leuchten und auf deren Verpackung anzubringen.3.Es ist nicht zulässig, irgendeine andere Kennzeichnung anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten.4.Ein Vorschaltgerät darf verschiedene andere Zeichen tragen, zB zur Angabe der Konformität mit nationalen oder europäischen Normen, sofern sie nicht zu Verwechslungen mit der CE-Kennzeichnung führen können.
B. Über diese Verordnung hinausgehende Bedeutung der CE-Kennzeichnung
- 1.Falls die Vorschaltgeräte auch unter andere Richtlinien fallen, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität der Erzeugnisse mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.2.Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die den Erzeugnissen beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen oder gegebenenfalls das Typenschild die Nummern der für die Erzeugnisse geltenden Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.
Zusatzdokumente: image001
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