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Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2001

§ 0

Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 94/2001

Inkrafttretensdatum

01.06.2001

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN- UND STRASSENVERKEHR

StF: BGBl. III Nr. 94/2001 (NR: GP XXI RV 32 AB 156 S. 33 . BR: AB 6210 S. 667 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. März 2001 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20 Abs. 2 mit 1. Juni 2001 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Republik Slowenien sind in der Absicht, die Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr zwischen ihren beiden Staaten zu erleichtern und zu beschleunigen, wie folgt übereingekommen:

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