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Artikel 18 Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2001

Abschnitt V

Schlußbestimmungen

Artikel 18

Aus Gründen der nationalen Sicherheit oder wegen zwingenden öffentlichen Interesses kann jeder Vertragsstaat einseitig die Anwendung des Abkommens oder einzelner Bestimmungen dieses Abkommens vorübergehend mit einer örtlichen Beschränkung oder ohne eine solche aussetzen. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg zu benachrichtigen.

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