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Artikel 15 Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2001

Artikel 15

(1) Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amtsschilder und Hoheitszeichen kenntlich zu machen.

(2) Die Aufschriften an den Diensträumen der Bediensteten des Nachbarstaates sind in deutscher und in slowenischer Sprache anzubringen.

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