vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Artikel 10

Kabotageverbot

1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.

2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

Schlagworte

Vorlaufverkehr

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001342

Dokumentnummer

NOR40018518

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte