Artikel 13
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
GESCHEHEN zu Berlin am 21. April 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Gesetzesnummer
20001339
Dokumentnummer
NOR40018482
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