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Artikel 4 Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.1996

Artikel 4

Genehmigungsfreie Verkehre

1. Einer Genehmigung bedürfen nicht:

  1. a) Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der Flugdienste;
  2. b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;
  3. c) die Beförderung von Postsendungen;
  4. d) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;
  5. e) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
  6. f) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
  7. g) die Überführung von Leichen;
  8. h) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
  9. i) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen);
  10. j) die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden;
  11. k) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;
  12. l) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch den Abschleppwagen auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
  13. m) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;
  14. n) die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;
  15. o) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
  16. p) die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der höchsten zulässigen Abmessungen oder des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt von der zuständigen Behörde erteilt wurde.

2. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 11) vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken keiner Genehmigung bedürfen.

3. Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Z 1 und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Z 1 und 2 ist mittels eines Frachtbriefes oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer Kontingentgenehmigung zu erbringen.

Schlagworte

Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung, Sportveranstaltung, Rundfunkaufnahme, Filmaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001338

Dokumentnummer

NOR40018460

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