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§ 2 Verordnung - BReg-BGBl II 2001/179

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2001

§ 2

Auf Antrag einer in Betracht kommenden internationalen Organisation hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bescheinigen, dass diese eine dem § 1 Abs. 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen entsprechende Organisation mit Sitz in Österreich ist.

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