§ 2
Auf Antrag einer in Betracht kommenden internationalen Organisation hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bescheinigen, dass diese eine dem § 1 Abs. 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen entsprechende Organisation mit Sitz in Österreich ist.
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