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§ 4 Fahrradverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2013

Rennfahrräder

§ 4.

(1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:

  1. 1. Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;
  2. 2. Rennlenker;
  3. 3. äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
  4. 4. äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.

(2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Z 2 bis 6 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

20001272

Dokumentnummer

NOR40156882

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