Rennfahrräder
§ 4.
(1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:
- 1. Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;
- 2. Rennlenker;
- 3. äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
- 4. äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.
(2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Z 2 bis 6 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
20001272
Dokumentnummer
NOR40156882
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