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§ 16 BB-GmbH-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2001

Gleichbehandlung

§ 16

Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die Beamten gemäß § 14 sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten, fünften und sechsten Abschnittes des dritten Teiles und des § 41 und § 50, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.

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