§ 4
(1) Die Gebühr gemäß §§ 2 und 3 ist nach ganzen Gramm zu bemessen. Gewichtsteile bis 0,5 Gramm sind abzurunden, Gewichtsteile von 0,5 Gramm und darüber auf ein volles Gramm aufzurunden. Am Edelmetallgegenstand angebrachte Bestandteile aus unedlen Metallen oder anderen Stoffen, insbesondere Steine, sind bei der Gebührenermittlung gewichtsmäßig in Abzug zu bringen.
(2) Bei mit Auflagen, Verzierungen oder sonstigen kleinen Montierungen aus Edelmetall versehenen Edelmetallgegenständen ist für die Gebührenermittlung das Edelmetall des Hauptbestandteils des Gegenstandes maßgeblich. An Uhren angebrachte Teile aus Edelmetall sind nicht gesondert zu verrechnen.
(3) Bei Gegenständen, die aus verschiedenen Edelmetallen bestehen, ist die Gebühr, sofern dies möglich ist, nach dem jeweiligen Edelmetallanteil zu berechnen. Sofern dies nicht möglich ist, sind aus Platin, Gold und Silber oder aus Platin und Gold bestehende Edelmetallgegenstände als Platingegenstände, aus Gold und Silber bestehende Edelmetallgegenstände als Goldgegenstände zu behandeln.
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