vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Glasmacherei-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2001

Lehrabschlussprüfung Gliederung

§ 4.

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst den Gegenstand Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20001216

Dokumentnummer

NOR40017294

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)