Strafbestimmung
§ 50.
Wer den im § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 erster Satz oder im § 43 Abs. 5 festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 33, § 34 Abs. 1 oder des § 43 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20001214
Dokumentnummer
NOR40155511
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