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§ 49b HGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

§ 45 bis § 49a wurden gemäß Art. 3 Z 18, BGBl. I Nr. 181/2013, aufgehoben. Die Überschrift des 7. Hauptstücks wurde daher hierher übernommen.

7. Hauptstück

Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

2. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen Betriebliche Vorsorgekasse

§ 49b.

Personen im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung Anspruch auf eine Beitragsleistung nach dem 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, durch den Bund in Höhe von 1,53 vH der Summe aus Monatsgeld, Einsatzmonatsgeld, Dienstgradzulage, Anerkennungsprämie, Monatsprämie, Ausbildungsprämie, Journaldienstvergütung und Auslandsübungszulage. Die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau in die für den Bund zuständige Betriebliche Vorsorgekasse (BV‑Kasse) zu leisten. Solange die Person im Ausbildungsdienst noch ein aufrechtes Dienstverhältnis aus der Zeit vor Antritt des Ausbildungsdienstes hat, sind die Beiträge des Bundes an die BV‑Kasse des letzten Arbeitgebers zu leisten.

§ 45 bis § 49a wurden gemäß Art. 3 Z 18, BGBl. I Nr. 181/2013, aufgehoben. Die Überschrift des 7. Hauptstücks wurde daher hierher übernommen.

Schlagworte

Sonderbestimmung, Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40235227

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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