§ 45 bis § 49a wurden gemäß Art. 3 Z 18, BGBl. I Nr. 181/2013, aufgehoben. Die Überschrift des 7. Hauptstücks wurde daher hierher übernommen.
7. Hauptstück
Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen
2. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen Betriebliche Vorsorgekasse
§ 49b.
Personen im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung Anspruch auf eine Beitragsleistung nach dem 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, durch den Bund in Höhe von 1,53 vH der Summe aus Monatsgeld, Einsatzmonatsgeld, Dienstgradzulage, Anerkennungsprämie, Monatsprämie, Ausbildungsprämie, Journaldienstvergütung und Auslandsübungszulage. Die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau in die für den Bund zuständige Betriebliche Vorsorgekasse (BV‑Kasse) zu leisten. Solange die Person im Ausbildungsdienst noch ein aufrechtes Dienstverhältnis aus der Zeit vor Antritt des Ausbildungsdienstes hat, sind die Beiträge des Bundes an die BV‑Kasse des letzten Arbeitgebers zu leisten.
§ 45 bis § 49a wurden gemäß Art. 3 Z 18, BGBl. I Nr. 181/2013, aufgehoben. Die Überschrift des 7. Hauptstücks wurde daher hierher übernommen.
Schlagworte
Sonderbestimmung, Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Gesetzesnummer
20001214
Dokumentnummer
NOR40235227
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