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§ 37 HGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 37.

(1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben

  1. 1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
  2. 2. Renten oder
  3. 3. Arbeitslosengeld oder
  4. 4. Notstandshilfe oder
  5. 5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder
  6. 6. Karenzurlaubsgeld,

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Das Einkommen umfasst

  1. 1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
  2. 2. Renten,
  3. 3. Arbeitslosengeld,
  4. 4. Notstandshilfe,
  5. 5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
  6. 6. Karenzurlaubsgeld,

(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädigung.

(5) Als Zuschläge gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages

  1. 1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,
  2. 2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,
  3. 3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und
  4. 4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.

(6) Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens von Anspruchsberechtigten, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.

(7) Der Bund hat an Stelle der Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe zu übernehmen, wie sie die Anspruchsberechtigten vor Antritt des Wehrdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatten.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40218291