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§ 46 KOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2024

Vollziehung

§ 46.

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der §§ 34 Abs. 1 zweiter und fünfter Satz sowie 34a Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Vollziehung des § 20c Abs. 9 obliegt dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40260248