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§ 20c KOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Künstliche Intelligenz

§ 20c.

(1) Die RTR‑GmbH hat im Rahmen der ihr gemäß § 17 Abs. 8 unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer zum Auftrag gemachten Servicestelle zum Kompetenzaufbau bei der Konzeption und der Nutzung von Anwendungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz für die Bereitstellung eines vielfältigen Informations- und Beratungsangebots zu sorgen und als zentrale Serviceeinrichtung für KI‑Projekte und Anwendungen in den Fachbereichen Medien und Telekommunikation und Post zu fungieren („Servicestelle“).

(2) Als Beitrag zur Erfüllung des in Abs. 1 dargestellten Zwecks hat die RTR‑GmbH ein Informationsportal zu betreiben, auf dem Projekte und Initiativen dargestellt werden, die dem Einsatz von KI dienen, insbesondere solche, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Dazu haben jedenfalls die betreffenden Förderstellen des Bundes dafür zu sorgen, dass die Fördernehmer nachfolgend der RTR‑GmbH die wesentlichen Projektdaten bereitstellen.

(3) Im Rahmen dieser Servicestelle umfasst die Aufgabe der RTR‑GmbH im Fachbereich Medien die nachstehenden Tätigkeiten:

  1. 1. Bereitstellung von KIInformationen für die interessierte Fachöffentlichkeit, insbesondere Web-Leitfäden für KIEinsatz und Best Practices im Medienbereich;
  2. 2. Beratung öffentlicher und privater Rechtsträger zum KIEinsatz im Medienbereich;
  3. 3. Durchführung von Studien und Analysen zum KIEinsatz im Medienbereich;
  4. 4. Erstellung und Veröffentlichung von Publikationen zu Fragen der KI im Medienbereich;
  5. 5. Planung und Durchführung von Fachveranstaltungen zu Fragen der KI im Medienbereich;
  6. 6. regelmäßige zielgerichtete Kommunikation und regelmäßiger Austausch mit den von KI im Medienbereich betroffenen Marktteilnehmern.

(4) Berührt eine Tätigkeit der Servicestelle im Fachbereich Telekommunikation und Post Fragen der Medien und Meinungsvielfalt sowie medienpolitische Themenstellungen in Zusammenhang mit KI, so hat der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post für die weitere Vorgangsweise zur Behandlung des Themas in seinem Fachbereich das Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Fachbereichs Medien herzustellen.

(5) Weist eine Tätigkeit im Rahmen der Servicestelle einen unmittelbaren Zusammenhang mit den der KommAustria übertragenen Aufgaben der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien auf, so bedarf die Tätigkeit für ihre Durchführung des vorherigen Einvernehmens mit dem Vorsitzenden der KommAustria.

(6) Bei der RTR‑GmbH wird ein „Beirat für Künstliche Intelligenz“ (KI‑Beirat) eingerichtet. Die Aufgaben des Beirates, zu denen er auch Empfehlungen beschließen kann, sind:

  1. 1. Information und Beratung der mit KIAngelegenheiten befassten Mitglieder der Bundesregierung sowie der RTRGmbH über aktuelle Entwicklungen im Bereich KI. Dies umfasst sowohl technische als auch ethische und gesellschaftliche Aspekte;
  2. 2. Beobachtung der technologischen Entwicklung von KI in- und außerhalb der Europäischen Union und Bewertung der damit verbundenen Chancen und Herausforderungen für Österreich;
  3. 3. Fokussierung durch Unterstützung der mit KIAngelegenheiten befassten Mitglieder der Bundesregierung sowie der RTRGmbH bei der Priorisierung der vielfältigen KIAspekte und der Konzentration auf die wichtigsten Themen;
  4. 4. Strategische Planung und Beratung der Bundesregierung im Rahmen des AI Policy Forums bei der Entwicklung und Umsetzung der Strategie für Künstliche Intelligenz einschließlich der Festlegung von Zielen, Prioritäten und Maßnahmen.

(7) Der Beirat besteht aus elf Mitgliedern. Drei Mitglieder sind vom Bundeskanzler sowie acht Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen und haben über ausgezeichnete Kenntnisse in den Bereichen Ethik, Forschung, Ökonomie, Recht oder Technik zu verfügen. Aus dem Kreis der Mitglieder des Beirats sind mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von zumindest zwei Dritteln der Mitglieder eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender zu bestellen.

(8) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung eine Geschäftsordnung für den „Beirat für KI“ zu erlassen. Die für Reisekosten anfallenden Kosten trägt die RTR‑GmbH aus den nach dem folgenden Absatz zur Verfügung gestellten Mitteln.

(9) Zur Finanzierung der Erfüllung der Aufgaben der Servicestelle einschließlich des Aufwand für den Fachbeirat sind der RTR‑GmbH jährlich 700 000 Euro aus dem Bundeshaushalt per 31. Jänner zu überweisen. Für die Jahresplanung und die Berichterstattung über die Aktivitäten ist § 20 Abs. 6 anzuwenden. Über die Verwendung dieser Mittel ist zudem von der RTR‑GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu berichten. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2026 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40260246