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§ 39a KOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden und Teilnahme in europäischen Gremien

§ 39a.

Die KommAustria hat, sobald ihre Zuständigkeiten im Bereich der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien berührt sind, in den von ihr zu besorgenden Angelegenheiten an Sitzungen von Vereinigungen europäischer Regulierungsbehörden oder deren Arbeitsgruppen teilzunehmen oder einen von ihr zur Abgabe von Erklärungen ermächtigten Vertreter zu entsenden. Sie hat der Europäischen Kommission und anderen unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden auf deren Anfrage Informationen über einen audiovisuellen Mediendiensteanbieter zu übermitteln, soweit diese erforderlich sind, um die Rechtshoheit über einen Anbieter oder eine Umgehung der Regelungen für die Zuständigkeit zur Rechtsaufsicht (§ 3 AMD‑G) festzustellen. Dies gilt nur insoweit, als die Informationen nicht schon aus dem gemäß § 3 AMD‑G geführten Verzeichnis ersichtlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40229177