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§ 35a KOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2024

Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattform-Anbieter

§ 35a.

Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH im Fachbereich Medien wird der RTR‑GmbH ab dem Jahr 2024 jährlich per 31. Jänner ein Betrag in der Höhe von 234 000 Euro aus dem Bundeshaushalt überwiesen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40258347

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