Digital-Journalismus
§ 33d.
(1) Unter dieses Förderungsziel fallen Maßnahmen zur Stärkung der journalistischen Tätigkeit in der zunehmend digitalisierten Medienlandschaft, wie insbesondere die Gewährung von Mitteln für die geeignete Aus-, Fort- und Weiterbildung von journalistischen Mitarbeitern sowie der Förderung von Lehrredaktionen und Volontariaten im Bereich des Digitaljournalismus.
(2) Die Richtlinien haben nähere Bestimmungen über die Erstattungsfähigkeit von Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten, insbesondere auch über die Eignung der für die Ausbildung eingesetzten Einrichtungen, zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20001213
Dokumentnummer
NOR40243202
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