Abweisung von Klagen
§ 44
(1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz können erst erfolgen, nachdem die Klagen nach § 2 Abs. 1 abgewiesen worden sind. Die Bundesregierung gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt I bekannt.
(2) Die Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes wird im Anhang zu diesem Bundesgesetz festgelegt.
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