vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Antragskomitee

§ 4

(1) Zur Entscheidung über Anträge auf Leistungen aus dem Fonds wird ein unabhängiges Antragskomitee eingesetzt. Das Antragskomitee fällt seine Entscheidungen mehrheitlich, sofern nicht ausdrücklich Einstimmigkeit vorgesehen ist.

(2) (Verfassungsbestimmung) Dem Antragskomitee gehören an:

  1. 1. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmendes Mitglied;
  2. 2. ein von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied;
  3. 3. ein von diesen Mitgliedern zu bestimmendes Mitglied als Vorsitzender.

(3) Können sich die Mitglieder gemäß Z 1 und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden auf.

(4) Die Funktionen im Antragskomitee werden ehrenamtlich ausgeübt.

(5) Unter möglichster Nutzung seines Geschäftsapparates leistet der Nationalfonds dem Antragskomitee technische und administrative Unterstützung. Daraus entstehende Mehrkosten sind dem Nationalfonds gemäß § 2 Abs. 3 erster Satz zu vergüten.

(6) Nach Erfüllung seiner Aufgaben erstellt das Antragskomitee bis 1. September 2015 einen Schlussbericht und übermittelt diesen dem Kuratorium. Das Kuratorium übermittelt den Schlussbericht dem Hauptausschuss des Nationalrates. Mit Kenntnisnahme des Schlussberichtes durch den Hauptausschuss ist das Antragskomitee aufgelöst.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)