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§ 7 Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.2001

Willensbildung

§ 7

(1) Der Beirat fasst Beschlüsse in Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorsitzende stimmt als Letzter. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, ist offen abzustimmen.

(3) Der Vorsitzende kann eine Abstimmung im Umlaufweg über Gegenstände verfügen, die entweder keiner Beratung bedürfen oder infolge ihrer Dringlichkeit vor der nächsten Sitzung entschieden werden müssen. Das Umlaufstück hat einen begründeten Antrag zu enthalten, der so gefasst ist, dass mit ,,dafür" oder ,,dagegen" gestimmt werden kann.

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