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§ 36 Kfl-Bef Bed

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2018

§ 36.

(1) Das Unternehmen hat in Gemeinden bis zu 5 000 EinwohnernGegenstände des täglichen Bedarfes, das sind Lebensmittel, Arzneimittel, Datenverarbeitungsmaterial und dergleichen, bis zu einem Einzelgewicht von 25 kg, und zwar unabhängig von der Mitfahrt eines Fahrgastes, zur Beförderung zu übernehmen, sofern diese Beförderung mit den für die Personenbeförderung eingesetzten Linienfahrzeugen vorgenommen werden kann. Auf diesen Gütern sind Name und Anschrift des Absenders und des Empfängers anzugeben. Sie müssen so verpackt sein, dass sie vor Verlust und Beschädigung genügend geschützt sind und weder die Fahrgäste belästigen oder gefährden, noch andere mitbeförderte Sendungen beschädigen können.

(2) Für die aufgegebenen Gegenstände des täglichen Bedarfes wird dem Absender eine Aufgabebescheinigung ausgefolgt. Der Absender hat Vorsorge zu treffen, dass der Empfänger die Sendung sofort nach Ankunft des Linienfahrzeuges an der betreffenden Haltestelle übernimmt. Der Lenker ist nicht verpflichtet die Übernahmeberechtigung zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40204134