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§ 35 Kfl-Bef Bed

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2001

§ 35

Kann Reisegepäck mit der Fahrt, für die der Fahrgast eine Fahrkarte gelöst hat, nicht mitbefördert werden, so steht ihm das Recht zu, von der Fahrt zurückzutreten und den entrichteten Beförderungspreis zurückzuverlangen.