§ 33.
Für Verluste von Handgepäckstücken übernimmt das Verkehrsunternehmen keine Haftung, außer der Sachschaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Unternehmer oder einer Person, für die er einzustehen hat, verursacht oder im Falle eines Unfalls.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20001147
Dokumentnummer
NOR40204125