§ 32.
(1) Ausgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände:
- 1. im Einzelgewicht von mehr als 25 Kilogramm,
- 2. die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können,
- 3. gemäß den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Hand-und Reisegepäck des Anhanges C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive oder ätzende Stoffe.
(2) Der Lenker ist berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Abs. 1 Z 3 vorliegt.
Schlagworte
Handgepäck
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20001147
Dokumentnummer
NOR40204124