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§ 32 Kfl-Bef Bed

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2018

§ 32.

(1) Ausgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände:

  1. 1. im Einzelgewicht von mehr als 25 Kilogramm,
  2. 2. die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können,
  3. 3. gemäß den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Hand-und Reisegepäck des Anhanges C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive oder ätzende Stoffe.

(2) Der Lenker ist berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Abs. 1 Z 3 vorliegt.

Schlagworte

Handgepäck

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40204124

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