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Artikel 3 Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 3

Grundsätze für die Erbringung der Leistung

Nähere Einzelheiten der Leistungserbringung sind im Einklang mit den im österreichischen Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes enthaltenen Grundsätzen hinsichtlich des Empfanges und des Umfanges der Leistungen in Verträgen zwischen dem Fonds und der Stiftung zu regeln.

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