Artikel 3
Grundsätze für die Erbringung der Leistung
Nähere Einzelheiten der Leistungserbringung sind im Einklang mit den im österreichischen Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes enthaltenen Grundsätzen hinsichtlich des Empfanges und des Umfanges der Leistungen in Verträgen zwischen dem Fonds und der Stiftung zu regeln.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
