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Artikel 6 Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des Nationalsozialistischen Regimes (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2000

Artikel 6

Vertretung

(1) Die Regierung der Republik Polen kann einen Vertreter als Mitglied in das Kuratorium des Versöhnungsfonds entsenden.

(2) Die Regierung der Republik Polen wird dafür Sorge tragen, daß vom Fonds zu benennenden Personen gestattet wird, in die Arbeiten der Stiftung, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, Einsicht zu nehmen.

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