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Artikel 7 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Artikel 7

Zeitlicher Geltungsbereich

Dieses Protokoll ist auf die Vollstreckung von Sanktionen anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten verhängt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20001143

Dokumentnummer

NOR40016001

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