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Artikel 5 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Artikel 5

Beitritt

(1) Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll nach dessen Inkrafttreten beitreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20001143

Dokumentnummer

NOR40015999

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