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Artikel 6 Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des Nationalsozialistischen Regimes (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2000

Artikel 6

Vertretung

(1) Die Regierung der Ukraine kann einen Vertreter als Mitglied in das Kuratorium des Versöhnungsfonds entsenden.

(2) Die Regierung der Ukraine wird dafür Sorge tragen, dass vom Fonds zu benennenden Personen gestattet wird, in die Arbeiten der Stiftung, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, Einsicht zu nehmen.

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