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Artikel 2 Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2000

Artikel 2

Gegenstand des Abkommens

Die Österreichische Bundesregierung wird den Fonds veranlassen, in einem Höchstmaß von ÖS 725 Millionen über die Stiftung einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen zu leisten, die vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation, Litauen oder Lettland hatten. Dies gilt auch für Personen mit heutigem ständigen Wohnsitz in den ehemaligen Teilrepubliken der Sowjetunion mit Ausnahme der Ukraine, Belarus, Estland und Moldau, wenn sie aus dem Gebiet der heutigen Russischen Föderation, Litauens oder Lettlands deportiert wurden.

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