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Artikel 1 Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2000

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff “Fonds" den durch österreichisches Bundesgesetz (BGBl. I Nr. 74/2000 vom 8. August 2000) eingerichteten Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds).

(2) bezeichnet der Begriff “Stiftung" die von der Regierung der Russischen Föderation gegründete Stiftung “Verständigung und Aussöhnung" der Russischen Föderation.

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