Artikel 7
Gewährung von Sachleistungen an Pensionsbezieher
In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens hat der Pensionsbezieher dem aushelfenden Träger eine Bescheinigung über den Pensionsbezug des Trägers vorzulegen, der die Pension schuldet.
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