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Artikel 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Artikel 7

Gewährung von Sachleistungen an Pensionsbezieher

In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens hat der Pensionsbezieher dem aushelfenden Träger eine Bescheinigung über den Pensionsbezug des Trägers vorzulegen, der die Pension schuldet.

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