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Artikel 3 Soziale Sicherheit – Durchführung (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

Artikel 3

Entsendungen

(1) In den Fällen des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiterhin Anwendung finden.

(2) Die Bescheinigungen sind auszustellen

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