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Artikel 15 Soziale Sicherheit – Durchführung (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 15

Artikel 15

Kostenerstattung

Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 23 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

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