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Artikel 6 Soziale Sicherheit (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

ABSCHNITT II

ANZUWENDENDE RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Artikel 6

Allgemeine Regelung

(1) Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, gelten für Erwerbstätige die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Dienstnehmern auch dann, wenn sich ihr Wohnort oder der Sitz ihres Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

(2) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.

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