ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)
Artikel 10
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
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