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Artikel 17 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

Artikel 17

Schlußbestimmungen

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in diesem Falle tritt er sechs Monate ab dem Tage des Einlangens der Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN ZU Wien am 14. Dezember 1998 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20001085

Dokumentnummer

NOR40015069

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