Artikel 17
Schlußbestimmungen
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in diesem Falle tritt er sechs Monate ab dem Tage des Einlangens der Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN ZU Wien am 14. Dezember 1998 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20001085
Dokumentnummer
NOR40015069
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