vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 Soziale Sicherheit (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen und Renten)

Artikel 17

Artikel 17

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

(3) Verlängern nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Gewährung einer Pension oder Rente den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Gewährung einer Pension oder Rente nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)