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§ 2 Verordnung - BMF-BGBl II 2000/418

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

§ 2

Der Anteil der in Österreich zu versteuernden Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich Werbetätigkeit beträgt 33% der insgesamt im Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit.

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