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§ 41 Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Weitergeltung von Verwaltungsübereinkommen

§ 41

Bestehende bundesinterne Verwaltungsübereinkommen des bisherigen Ressortbereiches Bundeshochbau, die sich in sachlicher und örtlicher Hinsicht auf Objekte gemäß Anlage A beziehen und zuletzt in den Gestionsbereich der Bundesgebäudeverwaltung Österreich gefallen sind, gelten bis 31. Dezember 2002 als zivilrechtliche Verträge der Bundesimmobiliengesellschaft mbH weiter, die im Wege freier privatrechtlicher Vereinbarung abgeändert und/oder verlängert werden können.

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